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AGB
I. Vertragsgegenstand
1. Concero.de (im folgenden
concero gennant) ist ein Projekt der Firma iuventa.net Eugen Falkenstein
(im folgenden iuventa genannt), erbringt Dienstleistungen im Bereich
Suchmaschinen-Marketing mit dem Ziel, die Webseiten seiner Kunden
bestmöglichst in den wichtigsten Suchdienste zu platzieren
und den Kunden so qualifizierte Besucher auf seine Webseiten zu
leiten.
2. Für alle Vertragsverhältnisse zwischen
concero und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gegenbestätigungen
des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen
wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von
diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von concero schriftlich bestätigt
werden.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote sind freibleibend
und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen des
Auftraggebers bedürfen der Schriftform; zu ihrer Wirksamkeit
ist die schriftliche oder elektronische Bestätigung von concero
erforderlich.
2. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen
auf der Grundlage dieser AGB. Nebenabreden bedürfen der
Schriftform.
3. Bedingungen des Auftraggebers werden nicht
Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn conero ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht und der Vertrag dennoch durchgeführt
wird.
4. Mitarbeiter und / oder Beauftragte von concero
können keine von den Leistungsbeschreibungen und Tarifen
sowie von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende
Vereinbarungen treffen, insbesondere keine Garantieerklärungen
bezüglich der zu erreichenden Besucherzahlen abgeben.
III. Leistungsbeschreibung
1. concero optimiert
die Homepage und weitere vereinbarte Webseiten des Auftraggebers
und erstellt optional Brückenseiten im Hinblick auf eine
verbesserte Positionierung in den Suchergebnisseiten der wichtigsten
Suchdienste während der vereinbarten Vertragslaufzeit.
Die Optimierung wird für mit dem Kunden vereinbarte Suchbegriffe
und Suchbegriffskombinationen, sogenannte Keywords, vorgenommen.
2. concero meldet die optimierten und erstellten
Seiten manuell in ausgewählten Suchdiensten an. Sofern
kostenpflichtige Einträge vom Kunden gebucht wurden, setzt
concero den Kunden über die getätigten kostenpflichtigen
Einträge in Kenntnis und reicht die Kosten an den Kunden
weiter. Darüber hinaus meldet concero die Seiten in weiteren
Verzeichnissen, Kataloge und Linklisten manuell an.
3. Die Zusammensetzung der abrechnungsrelevanten
Suchdienste kann sich nach den Marktgegebenheiten ändern.
Sie kann sich insbesondere dadurch ändern, dass andere,
besser im Markt positionierte Suchdienste angeboten werden,
durch die weniger relevante Suchdienste ersetzt werden. Die
mit dem Kunden vereinbarte Anzahl an Suchdiensten, für
die die Optimierung vorgenommen wird, bleibt davon unberührt.
4. concero kann benachbarte oder ähnliche
Suchbegriffe verschiedener Auftraggeber entsprechend betreuen.
concero wird dabei nicht den Interessen eines Auftraggebers
Vorrang vor den Interessen eines anderen Auftraggebers geben.
5. Der Auftraggeber erhält keine Exklusivität
für Begriffe.
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IV. Gewährleistung und Garantie
1. concero übernimmt
die Gewähr dafür, dass die Leistungen entsprechend
der bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsbeschreibung
genutzt werden können und im wesentlichen die dort beschriebenen
Funktionen erfüllen.
2. concero meldet im Rahmen der Leistungserstellung
Internetseiten bei allen dem Auftrag entsprechenden Suchdiensten
an. Die Suchdienste garantieren nicht, dass die angemeldeten
Webseiten auch in der angestrebten Form aufgenommen werden.
Dies gilt entsprechend auch für concero.
3. concero gewährleistet nicht, dass
Leistungen Dritter, insbesondere Netzwerkdienstleistungen oder
andere Beistellungen Dritter stets unterbrechungs-, fehlerfrei
und sicher vorhanden sind.
4. Fehler im Sinne der Gewährleistung
sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache
in Qualitätsmängeln der Leistungen von concero liegt.
Kein Fehler ist insbesondere eine Funktionsbeeinträchtigung,
die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung,
unzulässigen oder schadhaften Daten etc. resultiert.
5. concero kann Gewährleistung durch
Nachbesserung erbringen. Die Nachbesserung erfolgt durch Neuanmeldung
der Internetseiten, durch wiederholte Überprüfung
der Ergebnisse, durch Optimierung der concero-Seiten oder durch
Empfehlung einer überarbeiteten Internet-Marketing-Strategie.
6. Falls die Nachbesserung nach drei Versuchen
trotz schriftlich gesetzter angemessener Nachfrist endgültig
fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung
herabzusetzen oder den Vertrag zu kündigen. Für Schadenersatzansprüche
gilt Absatz X. Andere Gewährleistungsansprüche sind
ausgeschlossen.
7. Der Auftraggeber muss nachweisen, dass er
Mängel schriftlich gegenüber concero gerügt hat
und dass die Mängel auf den Leistungen von concero beruhen.
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V. Urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse
1. concero stehen alle
urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse an den von ihr erstellten
Seiten und Inhalten zu, soweit sie nicht ausdrücklich durch
diesen Vertrag dem Auftraggeber eingeräumt sind.
2. Meldet concero die Seiten im eigenen Namen
an, erhält der Kunde keine automatischen Nutzungsrechte an
der Domain.
3. Die Kosten für die Reservierung und das
Hosting zusätzlich eingerichteter Domains trägt concero
während der Vertragslaufzeit.
4. Meldet concero für den Kunden eine Domain
auf den Namen des Kunden an, räumt der Kunde concero hiermit
das Recht ein, die Domain im Falle des Zahlungsverzugs nach diesem
Vertrag oder anderen als wichtige Gründe im Sinne dieses
Vertrags, die zur Kündigung berechtigen, geltenden Gründen,
jederzeit auf den eigenen oder einen dritten Namen zu übertragen
oder bei der Registrierungsstelle abzumelden.
VI. Preise, Zahlungen, Fälligkeit
1. Alle Preise sind
Nettopreise. Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich
mit der Erbringung der Leistung oder Teilleistung.
2. Die Preise verstehen sich als Nettopreise,
zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt. Rechnungen
sind jeweils ohne Abzüge spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig.
3. Für Leistungen, die concero nicht
am derzeitigen Geschäftssitz (z. Zt. Heilbronn) erbringen
kann, werden gesondert Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls
Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. PKW-Fahrten werden
mit 0,40 € pro Kilometer, Fahrten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln und Hotelkosten nach Aufwand, Verpflegung nach
den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen
berechnet.
4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5. Die Rechnungsstellung von kostenpflichtigen
Suchdienst-Einträgen erfolgt nach Abschluss der Einträge.
concero behält sich vor, von Privatpersonen und Personengesellschaften
die Gebühren für die Anmeldungen im Voraus zu verlangen.
6. Die Rechnungsstellung der Optimierung erfolgt
monatlich, die erste Rechnung wird 30 Tage nach Auftragseingang
fällig.
7. concero kann ab Verzugseintritt Zinsen in
Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
verlangen. Der Mindestzinssatz beträgt unabhängig davon
7 %. Die Geltendmachung weiteren Verzögerungsschadens bleibt
unberührt.
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VII. Vertragslaufzeit, Kündigung
1. Die Dienstleistung
"concero Silber" und "concero Gold" werden
auf mindestens 6 Monate abgeschlossen. Der Vertrag verlängert
sich jeweils um weitere 6 Monate, sofern er nicht mit einer
Frist von 4 Wochen vor Ablauf gekündigt wird. Der Vertrag
kann jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden.
2. Wichtige Gründe für eine vorzeitige
Kündigung des Vertrages durch concero liegen unter anderem
vor, wenn
i. der Auftraggeber seine Zahlung einstellt, ein Insolvenz-
oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet oder
mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches
Vergleichsverfahren stattfindet
ii. Ansprüche des Auftraggebers gepfändet werden und
die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird
iii. der Vertragspartner die Bestimmungen über die Zulässigkeit
der auf den Rankingseiten eingestellten Inhalte und Begriffe
nicht einhält oder gegen wesentliche Vertragspflichten,
z. B. die Geheimhaltungspflicht verstößt.
3. Ein wichtiger Grund wird vermutet, wenn Dritte
die Zulässigkeit der durch den Auftraggeber angemeldeten
Begriffe und Seiteninhalte angreifen.
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VIII. Verantwortlichkeit, Freistellung
1. concero prüft
nicht, ob die angemeldeten Inhalte oder die Seiten des Auftraggebers
Rechte Dritter verletzten. Der Auftraggeber ist für die
Zulässigkeit und Freiheit von Rechten Dritter der von ihm
angemeldeten Begriffe und Inhalte seiner Seiten allein verantwortlich,
insbesondere in urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher und
strafrechtlicher Hinsicht.
2. concero behält sich vor, solche Begriffe
oder Aufträge abzulehnen und nicht für die Optimierung
zu verwenden, die offensichtlich rechtswidrig sind oder gegen
die Geschäftsprinzipien verstoßen. concero führt
jedoch keine eigene rechtliche Prüfung der Begriffe oder
der auf den Seiten des Auftraggebers gehosteten / enthaltenen
Inhalte durch.
3. Der Auftraggeber stellt concero hiermit
von allen Ansprüchen Dritter die dadurch entstehen, dass
der Auftraggeber Begriffe oder Inhalte verwendet, die unzulässig
oder mit Rechten Dritter belastet sind, frei.
4. concero ist berechtigt, die im Namen seiner
Kunden erstellten Seiten ganz oder teilweise vom Netz zu nehmen,
sie so zu verändern, dass sie Rechte Dritter nicht mehr verletzen
oder geforderte Unterlassungserklärungen abzugeben, wenn
concero von Dritten auf Unterlassung in Anspruch genommen wird.
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IX. Mitwirkung
1. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zu
erbringen, damit concero die vertragliche Leistung durchführen
kann. Insbesondere wird er alle für die Vertragsdurchführung
erforderlichen Informationen erteilen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle
Leistungen von concero unverzüglich zu untersuchen und
Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen.
Nimmt concero auf Anforderungen des Auftraggebers die Fehlersuche
vor und stellt sich heraus, dass keine Fehler oder Fehler außerhalb
des Verantwortungsbereiches von concero vorliegen, kann concero
den Aufwand in Rechnung stellen.
3. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten
nicht nach, ist concero von der Leistungspflicht befreit. Leistet
concero dennoch, stellt sie den Aufwand entsprechend der gültigen
Preisliste in Rechnung.
4. Sollte concero von Seiten des Auftraggebers
kein FTP-Zugriff gewährt werden, trägt der Auftraggeber
eventuell anfallende Kosten durch Aufwendungen eines Dritten
(z.B. Internetagenturen oder Provider).
5. concero ist berechtigt, nach Auftragseingang
durch den Kunden dieses Auftragsverhältnis auf den Webseiten
von concero nach außen zu kommunizieren. Über Details
des Auftrags wie die Höhe des Auftragsvolumens, vereinbarte
Keywords etc. vereinbaren die Parteien stillschweigen.
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X. Haftung
1. concero haftet
für etwaige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund
(z. B. Nichterfüllung, nachträgliche Unmöglichkeit,
Verzug, Gewährleistung, Verschulden bei Vertragsabschluss,
Nebenpflichtverletzung oder unerlaubte Handlung) nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Hilfspersonen
ist auf Vorsatz beschränkt.
2. concero leistet Schadensersatz, gleich
aus welchem Rechtsgrund (z. B. Nichterfüllung, nachträgliche
Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung, Verschulden
bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubte
Handlung) nur in folgendem Umfang:
i. Bei Vorsatz in voller Höhe.
ii. Bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft in Höhe des typischen Schadens, der durch die
Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert
werden sollte.
iii. In anderen Fällen nur bei Verletzung einer so wesentlichen
Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
ist, aus Verzug und aus anfänglichem Unvermögen und
zwar in allen Fällen auf Ersatz des typischen und nicht
entfernten Schadens, jedoch beschränkt:
- bei Lieferungen und Leistungen auf die Auftragssumme
- bei wiederkehrenden Leistungen auf eine Jahresvergütung
für alle Schadensfälle pro Kalenderjahr.
3. Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen,
wenn concero die Verpflichtung nicht erfüllen kann, weil
die Zulieferer oder Dienstanbieter ohne grobes Verschulden von
concero nicht ordnungsgemäß geliefert haben oder
weil die von diesen gelieferte Software oder Netzdienstleistungen
nicht ordnungsgemäß funktionieren.
4. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden
und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
5. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet
concero nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese
Daten aus den in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen
mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung
gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
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XI. Geheimhaltung
Der Auftraggeber verpflichtet sich,
alle ihm bei der Vertragsdurchführung von concero oder im
Auftrag von concero handelnden Personen zugehenden oder bekannt
werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich
bezeichnete Informationen geheim zu halten. Dies gilt insbesondere
für Informationen über Suchgewohnheiten und Technologie
der Suchmaschinen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind.
Diese Verpflichtung gilt zudem auch während zwei Jahren über
das Vertragsende hinaus.
XII.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Änderungen
oder Ergänzungen zum Vertrag einschließlich Nebenabreden
bedürfen der Schriftform.
2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen
des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle
der unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten,
die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen
Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe
kommt.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist
Heilbronn. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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